Das BFSG tritt in Kraft. Ist Ihre Website schon barrierefrei?
Ab dem 28. Juni 2025 müssen alle Websites, auf denen Waren oder Dienstleistungen angeboten werden, “barrierefrei” sein. Sie müssen so gestaltet sein, dass sie auch von Menschen mit körperlichen oder geistigen Einschränkungen genutzt werden können.
Was genau bedeutet “barrierefrei” im Sinne des BFSG?
Die durch das BFSG (Barrierefreiheitsstärkungsgesetz) vorgeschriebene Barrierefreiheit soll eine gleichberechtigte Nutzbarkeit von Websites auch von Menschen mit körperlichen Einschränkungen – zum Beispiel Menschen mit einer Sehbehinderung, älteren Menschen oder auch Personen mit weniger Erfahrung im Umgang mit digitalen Medien – ermöglichen. Angebotene Informationen, Funktionen, Waren und Dienstleistungen sollen für Menschen mit körperlichen oder kognitiven Einschränkungen ebenso zugänglich sein wie für alle anderen Menschen.
Wie macht man eine Website barrierefrei?
Damit Websites für alle Menschen uneingeschränkt nutzbar sind, müssen sie bereits in der Gestaltung und Programmierung besondere Voraussetzungen erfüllen. Hierbei geht es beispielsweise um genügend Farbkontrast für die Lesbarkeit oder die Bedienmöglichkeit der Navigation mittels Screenreadern oder Braille-Tastaturen.
Die entsprechenden Vorgaben sind im internationalen Standard Web Content Accessibility Guide (WCAG) festgelegt.
Folgt man bei der Erstellung einer Website den Empfehlungen der WCAG, gilt die Website als barrierefrei im Sinne des BFSG und anderer Rechtsvorschriften.
Wer kann mir helfen, meine Website barrierefrei zu machen?
Sowohl bei der Konzeption und Gestaltung als auch bei der Programmierung der Website muss die Agentur bestimmte Fähigkeiten und am besten einige Erfahrung mitbringen, nach denen Sie bereits bei der Beauftragung fragen sollten.
Wir erstellen bereits seit 1999 Websites nach der “Rechtsverordnung für Barrierefreiheit in der IT” (BITV) und verfügen über langjährige Erfahrung bei der Erstellung barrierefreier Angebote für das Internet. Selbstverständlich helfen wir auch Ihnen gerne.
Kann ich selbst testen, ob meine Website barrierefrei ist?

Software Accessibility entwickelt sich weiter
Ein umfassender Test auf Barrierefreiheit ist sehr aufwändig, da theoretisch jede einzelne Seite auf sehr viele verschiedene Aspekte hin überprüft werden muss. Auch sind nicht alle notwendigen Tests automatisiert möglich. Daher bedeutet ein solcher Test viel Handarbeit.
Wir haben Ihnen aber hier ein paar hilfreiche Links und Tests für die Überprüfung der eigenen Website zusammengestellt:
Ein paar hilfreiche kostenlose Tools und Links:
WAVE - Online-Test der Utah State University
W3C Validator - Online-Test auf Fehlerfreiheit der Programmierung
CCC - Farbkontrast-Test
Benötigen Sie Beispiele für barrierefreie Optimierung?
Schauen Sie sich in unserer Übersicht die wichtigsten Punkte zur Optimierung Ihrer Website an.
Gilt das BFSG für alle Websites und Apps?
Für welche Webangebote genau das neue Gesetz verpflichtend ist, ist noch nicht abschließend geklärt, da es vor seinem Inkrafttreten am 28. Juni 2025 noch keine gerichtlichen Klärungen einzelner Fallkonstellationen geben kann.
Unstreitig gilt es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Fälle. Diese sind Websites und Apps von allen Unternehmen, die Produkte (Waren) oder Dienstleistungen anbieten oder herstellen und in den Verkehr bringen. Darunter fallen alle Webshops und Websites mit der Möglichkeit, Waren oder Dienstleistungen zu bestellen.
Ausnahmen sollen für Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten oder weniger als 2 Mio. Euro Jahresumsatz gelten. Allerdings betreffen diese Ausnahmen nur Händler und Dienstleister, nicht aber Hersteller von Produkten. Letztere sind auch als Kleinstunternehmer an die Einhaltung des BFSG gebunden.
Unklar ist derzeit noch, ob auch Angebote, die lediglich der Förderung von Verkäufen dienen, ebenfalls betroffenumfasst sind. Dies wäre zum Beispiel bei Produktdarstellungen in Unternehmenswebsites mit Informationen über Bezugsquellen der Fall.
Wer Produkte und Dienstleistungen anbietet und nicht als Kleinstunternehmer gilt – und generell jeder Hersteller von Produkten –, sollte daher seine Website bis zum 28.Juni 2025 barrierefrei nach WCAG-Standards umgestellt haben.
Denn bei Verstößen gegen das BFSG drohen Vertriebsverbote, Abmahnungen und/oder Bußgeld bis zu 100.000 Euro.
WCAG, BITV, BFSG, EAA: Wie hängt das alles zusammen?
Der Web Content Accessibility Guide (WCAG) beschreibt die technischen Vorgaben für Websites, wenn diese nutzbar sein sollen für Personen mit Behinderungen. wenn diese für Personen mit Behinderungen nutzbar sein sollen. Diese Regeln sind nicht bindend für Betreiber von Webangeboten und Apps.
In Deutschland wurden die technische Vorgaben der WCAG explizit bereits im Jahr 2002 in die Rechtsverordnung für Barrierefreiheit in der IT (BITV) übernommen und sind durch diese Verordnung für alle Webangebote öffentlicher Stellen und von Behörden, Kommunen und kommunalen Betrieben verpflichtend.
Im Jahre 2019 trat der European Accessibility Act (EAA) in Kraft, welcher als Richtlinie die MitgliedstaatenMitgliedsstaaten zur Schaffung weiterer nationalstaatlicher Rechtsvorschriften zur Barrierefreiheit von Websites und mobilen Apps verpflichtet.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist die deutsche Umsetzung dieser Richtlinie in ein nationalstaatliches Gesetz und gilt verpflichtend mit Wirkung ab Juni 2025 nicht nur für öffentliche Stellen, sondern ausdrücklich auch für Unternehmen der freien Wirtschaft.
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